Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Kirchberg Metallverarbeitung GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge der Kirchberg Metallverarbeitung GmbH (nachfolgend „Kirchberg“) mit Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Kirchberg stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annehmen.

§ 2 Bestellung und Vertragsabschluss

2.1 Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich oder in Textform. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch den Lieferanten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Kirchberg.

2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, ist Kirchberg berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.

2.3 Angaben in Anfragen oder Bestellungen von der Kirchberg Metallverarbeitung GmbH, die auf einem Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler sind nicht verpflichtend. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Haus einschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten.

3.2 Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellnummer, Positionsnummern und sonstiger vereinbarter Angaben zu stellen.

3.3 Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, gerechnet ab ordnungsgemäßem Rechnungseingang und vollständiger Lieferung bzw. Leistung.

3.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

§ 4 Lieferfristen, Verzug und Gefahrenübergang

4.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, Kirchberg unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung gefährden.

4.2 Im Falle des Lieferverzugs stehen Kirchberg die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Kirchberg berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

4.3 Die Gefahr geht erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ware an Kirchberg am vereinbarten Lieferort über. Eine Übergabe an das Transportunternehmen gilt nicht als Übergabe an Kirchberg. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

§ 5 Qualität und Mängelhaftung

5.1 Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen, den anerkannten Regeln der Technik sowie allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder sonstige Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung mitzuteilen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden.

5.2 Kirchberg ist berechtigt, die Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Die Rügefrist für verdeckte Mängel beträgt 10 Werktage ab Entdeckung. Bei Mängeln stehen Kirchberg die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Kosten.

5.3 Gerät der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, ist Kirchberg berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Maß-, Form- und Lagetoleranzen

6.1 Sofern in Zeichnungen, Spezifikationen oder Bestellungen keine konkreten Toleranzen angegeben sind, gelten die folgenden Toleranzklassen als vereinbart:

  • Maßtoleranzen gemäß DIN ISO 2768-1, Toleranzklasse m
  • Form- und Lagetoleranzen gemäß DIN EN ISO 22081 in Verb. mit DIN 2769, Toleranzklasse K.
  • Beschichtungsdicken gemäß den jeweils geltenden Normen (z. B. DIN EN ISO 2063, DIN EN ISO 1461, DIN EN ISO 12944).

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Toleranzen durch geeignete Prüfmaßnahmen sicherzustellen und auf Anforderung entsprechende Nachweise zu erbringen.

6.3 Abweichungen von diesen Toleranzen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Kirchberg.

§ 7 Eigentum, Rechte Dritter und Umgang mit beigestellten Teilen

7.1 Die Lieferung erfolgt frei von Rechten Dritter, soweit diese Rechte nicht durch von Kirchberg bereitgestellte Unterlagen, Zeichnungen oder Vorgaben begründet sind. Der Lieferant stellt Kirchberg von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit seinen eigenen Leistungen, Verfahren oder eingesetzten Materialien geltend gemacht werden.

7.2 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur anerkannt, wenn er zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

7.3 Sofern Kirchberg Teile zur Weiterverarbeitung beistellt, verbleibt das Eigentum an diesen Teilen bei Kirchberg. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten erfolgt ausschließlich für Kirchberg. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Kirchberg gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so entsteht Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kirchberg-Teile (Einkaufspreis zzgl. USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, beigestellte Teile von Kirchberg mit größter Sorgfalt zu behandeln und ausschließlich für die vereinbarte Weiterverarbeitung zu verwenden. Der Lieferant hat die beigestellten Teile bei Wareneingang auf äußerlich erkennbare Schäden oder Abweichungen zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Schäden oder Verluste an den beigestellten Teilen, die während der Lagerung oder Bearbeitung beim Lieferanten entstehen, haftet dieser in vollem Umfang. 

7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der bearbeiteten Teile zu treffen (z. B. Chargenkennzeichnung, Dokumentation von Bearbeitungsparametern). 

7.6 Änderungen an den vereinbarten Bearbeitungsprozessen (z. B. Temperatur, Chemikalien, Beschichtungsdicke) dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kirchberg erfolgen.

7.7 Der Lieferant stellt sicher, dass alle eingesetzten Verfahren den geltenden Normen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen (z. B. REACH, RoHS, DIN EN ISO 9001, DIN EN ISO 14001, falls zutreffend).

§ 8 Geheimhaltung

8.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Kirchberg Metallverarbeitung GmbH erhaltenen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Daten, Muster und sonstige Materialien, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Bestellung zu verwenden. 

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren und unbefugten Zugriff zu verhindern. Dazu gehört auch, vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese zur Durchführung der Bestellung benötigen („Need-to-know“-Prinzip). Der Lieferant stellt sicher, dass diese Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kirchberg zulässig.

8.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.

8.4 Die Geheimhaltungspflicht entfällt für Informationen, die:

  1. dem Lieferanten bereits rechtmäßig bekannt waren,
  2. ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,
  3. dem Lieferanten von dritter Seite rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder
  4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

8.5 Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind alle vertraulichen Informationen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, einschließlich aller Kopien unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu löschen. Kirchberg kann eine schriftliche Bestätigung über die vollständige Rückgabe oder irreversible Löschung verlangen.

8.6 Bei Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung behält sich Kirchberg die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie sonstigen rechtlichen Schritten ausdrücklich vor.

§ 9 Urheberrechte und Schutz geistigen Eigentums

9.1 Kirchberg behält sich an allen dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Daten und sonstigen Informationen sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.

9.2 Der Lieferant darf diese ausschließlich zur Ausführung der jeweiligen Bestellung verwenden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen. Eine Nutzung oder Offenlegung über den vertraglich vorgesehenen Zweck hinaus ist unzulässig.

9.3 Vom Lieferanten im Rahmen der Auftragsausführung erstellte Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder sonstige Arbeitsergebnisse, die auf Vorgaben von Kirchberg beruhen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Kirchberg anderweitig verwendet oder verwertet werden.

9.4 Auf Verlangen der Kirchberg Metallverarbeitung GmbH sind sämtliche überlassenen Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Muster und sonstige Informationen unverzüglich vollständig zurückzugeben oder – nach Wahl von Kirchberg – nachweislich zu vernichten.

§ 10 Produkthaftung

10.1 Soweit der Lieferant für einen Schaden an von Kirchberg bereitgestellten Teilen verantwortlich ist, der durch fehlerhafte Veredelung, Verarbeitung oder Behandlung entsteht, ist er verpflichtet, Kirchberg auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt.

10.2 Der Lieferant haftet auch für alle Aufwendungen, die Kirchberg im Zusammenhang mit solchen Schäden entstehen, einschließlich etwaiger Kosten für Nacharbeit, Ersatzlieferungen oder Rückrufmaßnahmen.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten und auf Verlangen nachzuweisen.

10.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Lieferantenaudits

11.1 Die Kirchberg GmbH behält sich das Recht vor, nach vorheriger Ankündigung Audits beim Lieferanten durchzuführen, um die Einhaltung der vereinbarten Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards zu überprüfen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Durchführung solcher Audits zu ermöglichen und die hierfür erforderlichen Informationen bereitzustellen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Für diese AEB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Kirchberg und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.

12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Reinbek. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von Kirchberg in Reinbek.

12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AEB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der Kirchberg und dem Lieferanten nicht berührt.

12.4 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AEB bedürfen der Schriftform. 

 

Reinbek, den 15.10.2025